Ab 2.00 Uhr
Aschermittwoch, Gründonnerstag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag und Buß- und Bettag. Die Nacht davor läuft also bis 2.00 Uhr weiter, danach greift der Schutz.
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Am Karfreitag verbietet Art. 3 des Bayerischen Feiertagsgesetzes in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art; an den acht übrigen stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur mit dem diesen Tagen entsprechenden ernsten Charakter erlaubt.
Neun solche Tage zählt Art. 3 Abs. 1 auf. Ein pauschales Musikverbot an allen neun steht nicht im Gesetz: ausdrücklich verboten sind musikalische Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb nur am Karfreitag. An den übrigen stillen Tagen entscheidet der Charakter der Veranstaltung, und den prüft die zuständige Behörde am geplanten Programm.
Quellen: Art. 3 Bayerisches Feiertagsgesetz, Text gültig ab 01.08.2013 (gesetze-bayern.de/Content/Document/BayFTG-3), und Landeshauptstadt München, Stiller Feiertag (stadt.muenchen.de/service/info/stiller-feiertag/10104331/n0/) sowie muenchen.de, Stille Feiertage und Tanzverbot in Bayern. Stand dieser Seite: September 2026. Die Seite gibt den Stand der genannten Quellen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.
Aschermittwoch, Gründonnerstag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag und Buß- und Bettag. Die Nacht davor läuft also bis 2.00 Uhr weiter, danach greift der Schutz.
Karfreitag und Karsamstag. Beide Tage stehen von der ersten Minute an unter dem Schutz, es gibt keinen Vorlauf bis zwei Uhr früh wie an den anderen stillen Tagen.
Der Heilige Abend. Mittagsbetrieb ist unberührt, der Abend selbst fällt unter den Schutz. Er endet, wie an allen stillen Tagen, um 24.00 Uhr.
Aufgezählt sind diese neun Tage in Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Feiertagsgesetzes. Dazu kommt eine Öffnung: Nach Abs. 3 kann das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration aus besonderem Anlass, der eine Staatstrauer gebietet, weitere Tage durch Verordnung einmalig zu stillen Tagen erklären. Wer weit im Voraus plant, prüft solche Termine deshalb kurz vor dem Abend noch einmal.
Für die Zeit von November 2026 bis März 2027 nennt muenchen.de diese Termine: Allerheiligen am Sonntag, 1. November 2026, Volkstrauertag am Sonntag, 15. November 2026, Buß- und Bettag am Mittwoch, 18. November 2026, Totensonntag am Sonntag, 22. November 2026, Heiliger Abend am Donnerstag, 24. Dezember 2026, Aschermittwoch am Mittwoch, 10. Februar 2027, Gründonnerstag am Donnerstag, 25. März 2027, Karfreitag am Freitag, 26. März 2027, und Karsamstag am Samstag, 27. März 2027.
Am Karfreitag sind in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten. Das steht so im Gesetz, und die Landeshauptstadt München formuliert es für ihren Bereich ebenso: in Gaststätten, Bars und Diskotheken sind alle Arten von Musikdarbietungen generell verboten, dazu gilt ein absolutes Tanzverbot.
Für einen Wirt heißt das: Der Karfreitag fällt als Termin für Livemusik aus, unabhängig davon, wie ruhig das Programm wäre. Wer den Abend trotzdem füllen will, plant ihn ohne Musik. Und wer früh im Jahr Termine mit Musikern festlegt, streicht den Karfreitag am besten gleich aus dem Kalender, bevor eine Zusage zurückgenommen werden muss.
An den anderen acht Tagen greift die allgemeine Regel: Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen sind nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Was das für ein konkretes Programm bedeutet, entscheidet die Behörde. In München legt ein Veranstalter dem Kreisverwaltungsreferat im Vorfeld ein beispielhaftes Repertoire dar, das mit dem ernsten Charakter der stillen Tage vereinbar sein muss.
muenchen.de fasst die Praxis so zusammen: Klassik oder ruhige Programme sind meist unproblematisch, Hardrock und Heavy Metal in der Regel nicht. Das Gesetz unterscheidet nicht nach Musikrichtung, am Karfreitag spricht es von Darbietungen jeder Art; es kommt also darauf an, was gespielt wird. Ein Abend aus Balladen und ruhigen Stücken ist etwas anderes als ein Tanzabend, und genau diesen Unterschied will die Behörde vorher wissen.
Ein Punkt, der dabei leicht untergeht: Sportveranstaltungen sind an stillen Tagen erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag. Ob eine Übertragung auf dem Fernseher im Gastraum darunter fällt, sagt das Gesetz nicht; fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Gemeinde nach. Was sonst noch vor einem Musikabend zu klären ist, von der GEMA-Anmeldung bis zur Künstlersozialabgabe, steht im Überblick für Wirte.
Art. 3 des Bayerischen Feiertagsgesetzes nennt neun: Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag, Allerheiligen, den zweiten Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag, Totensonntag, Buß- und Bettag und den Heiligen Abend.
Der Schutz beginnt um 2.00 Uhr, am Karfreitag und am Karsamstag um 0.00 Uhr und am Heiligen Abend um 14.00 Uhr. Er endet jeweils um 24.00 Uhr.
Nein. Art. 3 Abs. 2 des Bayerischen Feiertagsgesetzes verbietet am Karfreitag in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art. Das betrifft Gaststätten, Bars und Diskotheken gleichermaßen.
Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen sind an stillen Tagen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. In München entscheidet das Kreisverwaltungsreferat darüber im Einzelfall anhand des geplanten Repertoires.
Außer am Karfreitag sind Ausnahmegenehmigungen möglich, nach Darstellung der Stadt München allenfalls in atypischen Einzelfällen; das Tanzverbot bleibt davon unberührt. Zuständig ist in München das Kreisverwaltungsreferat, außerhalb Münchens fragen Sie bei Ihrer Gemeinde nach.
Ich spiele griechische Abende in Restaurants und Tavernen in München und in Bayern, vom ruhigen Balladenabend bis zum Abend, an dem mitgesungen wird. Was zu Ihrem Raum und zu Ihrem Termin passt, klären wir am Telefon. Mehr dazu auf der Seite griechische Abende für Restaurants.